Samstag, 19.05.2012
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Unser Plan für das Ahlener Jugendparlament
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Modell für das Ahlener Jugendparlament

 
Erste Fassung

 

 

I. Ziele des Jugendparlaments
Die Ahlener Jugendlichen erhalten durch die Bildung des Jugendparlaments einen direkten Ansprechpartner für ihre Forderungen, Ideen und Wünsche. Sie können sich somit aktiv in die Kommunalpolitik einbringen. Die enge Zusammenarbeit der weiterführenden Schulen soll außerdem die Umsetzung eigener Projekte (z.B. Rockkonzert, Freiluftkino, Events) ermöglichen.
 
II. Zusammensetzung des Jugendparlaments:
Das Jugendparlament soll aus ca. 50 Mitgliedern bestehen. Diese wählen dann eine/n Vorsitzende/n sowie zwei oder drei Stellvertreter/innen, Pressesprecher/in, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Des weiteren sollten bei jeder Versammlung ein Vertreter des Jugendausschusses oder andere betreuende politisch sachverständige Personen anwesend sein. Diese können auf Antrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
 
III. Die Wahl
a) Wahlberechtigt sind alle SchülerInnen der Klassenstufen 5 - 12. Wählbar sind alle Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr. Ihr Wohnsitz muss sich im Regierungsbezirk Münster (darunter fallen auch die um Ahlen anliegenden Städte) befinden.
b) Jede/r Wähler/in hat zwei Stimmen. Einem Kandidaten, einer Kandidatin können daher max. zwei Stimmen gegeben werden oder zwei Kandidaten/Kandidatinnen jeweils max. eine Stimme. Sollten mehr Stimmen abgegeben werden, ist der Wahlzettel ungültig.
c) Die Wahl ist gleich, frei und geheim.
d) Die Wahl des Jugendparlaments wird über die Schülervertretungen in allen Schulen angekündigt. Die Tageszeitungen sollen über den Termin der Wahl in Kenntnis gesetzt werden. Die Jugendlichen sollen in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass sie für das Jugendparlament kandidieren können. Interessierte KandidatInnen sollen sich bis spätestens einem Monat vor dem Wahltag über die Schülervertretungen ihrer Schule zur Wahl melden.
Die einzelnen Kandidatenmeldungen sind von den Schülervertretungen unverzüglich an den Arbeitskreis des Jugendhilfeausschusses weiterzugeben.
e) Die KandidatInnen werden über die Schülervertretungen durch Aushang in allen Schulen spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt gemacht.
f) Die Wahl des Jugendparlaments ist nur gültig, wenn die Wahlbeteiligung bei mindestens 20 % liegt.
 
IV. Ausscheiden aus dem Jugendparlament:
Wenn ein Mitglied des Jugendparlaments im Laufe der Wahlperiode den Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster aufgibt, scheidet dieses aus dem Parlament aus. Ein Ausscheiden ist auch auf eigenen Wunsch jederzeit möglich.
 
V. Wahlperiode:
Das Jugendparlament wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt zum 1. des Monats nach Feststellung des Wahlergebnisses.
 
VI. Rechtsstellung:
Das Jugendparlament ist eine Einrichtung der Stadt Ahlen. Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
VII. Pflichten der Mitglieder des Jugendparlaments:
a) Die Mitglieder führen ihre Tätigkeit verantwortungsbewusst aus.
b) Sollte ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen können, ist dies rechtzeitig unter Angabe des Grundes dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter mitzuteilen.
VIII. Sitzungen:
a) Die Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich.
b) Die Einladung an alle Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.
c) In den Tageszeitungen wird auf den Termin hingewiesen.
d) Der Vorstand muss mindestens einmal im Quartal eine Sitzung des Jugendparlaments einberufen.
IX. Anträge und Beschlüsse:
a) Das Jugendparlament entscheidet durch Abstimmung oder geheime Wahl. In den Sitzungen können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (Beschlussfähigkeit!)
b) Jede/r Jugendliche in Ahlen kann Anträge in das Jugendparlament einbringen. Anträge an das Jugendparlament können jederzeit gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor den Sitzungen schriftlich beim Vorstand eingehen oder auf dem Kinder- und Jugendforum eine Woche vor der Sitzung des Jugendparlamentes gestellt werden. Schriftliche Anträge an das Jugendparlament können nur bearbeitet werden, wenn Name und Anschrift des Jugendlichen auf dem Antrag angegeben sind. Der Vorstand setzt die Anträge auf die Tagesordnung.
c) Die Beschlüsse des Jugendparlamentes haben empfehlenden Charakter. Die Beschlüsse und Protokolle werden an den Jugendhilfeausschuss bzw. andere zuständige Ausschüsse weitergeleitet. Über Entscheidungen der Ausschüsse wird das Jugendparlament informiert. Bei ablehnenden Entscheidungen wird um eine Begründung gebeten.
X. Protokolle:
Der/Die gewählte Schriftführer/in schreibt das Protokoll. Das jeweilige Protokoll ist in der darauffolgenden Sitzung zu genehmigen.
XI. Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt soll darüber beschließen, ob und inwieweit Vertreter des Jugendparlamentes in die Ausschussarbeit (Beirat) eingebunden werden können.
XII. Finanzielle Unterstützung:
Das Jugendparlament sollte durch einen eigenen Haushalt ausgestattet werden, der von der Stadt finanziert und durch den Arbeitskreis im Jugendhilfeausschuss überwacht wird. Mit dem Haushalt werden dann die laufenden Geschäftskosten (Porto, Büromaterial, etc.) sowie eigene Projekte (Festivals, Förderprogramme) finanziert. Anschaffungen, die die allgemeine Jugendarbeit betreffen, werden nicht vom eigenen Haushalt finanziert, sondern durch den Haushalt der Stadt. Auch Aufwendungen zur Wahl des Jugendparlaments werden durch den städtischen Haushalt getragen. Der Vorstand soll über getätigte Einnahmen und Ausgaben zum Ende eines Haushaltsjahres Rechenschaft ablegen. Dem Jugendparlament ist es freigestellt auch private Sponsoren zu suchen.
XIII. Internetseite
Das Jugendparlament erhält eine eigene Internetpräsenz, auf welcher Mitteilungen und Beschlüsse veröffentlicht werden können.